Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Gießerei-Erzeugnisse
25. März 2002
1. Vertragsabschluss, Lieferumfang
2. Preisstellung und Zahlungsbedingungen
d) Der Besteller ist nur dann berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Zahlungsansprüche vorliegen.
f) Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies ausdrücklich vorher vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
g) Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, können wir neben den gesetzlichen Ansprüchen aufgrund des in Ziffer 9 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung unter den Voraussetzungen der Ziffer 9 Buchstabe h) widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die geleiferte Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
3. Lieferzeit
4. Serienlieferungen, Langfrist- und Abrufverträge
5. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
6. Prüfverfahren, Abnahme
7. Maße, Gewichte, Stückzahlen
8. Versand und Gefahrübergang
9. Eigentumsvorbehalt
Sofern der Besteller in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Besteller. Dies gilt nicht bei beantragtem oder eröffnetem Insolvenzverfahren des Bestellers, aufgrund dessen wir nicht berechtigt sind, die gelieferten Waren sofort herauszuverlangen.
f) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
i) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
10. Haftung für Sachmängel
d) Bei vereinbarter Abnahme der Erstmusterprüfung gemäß Ziffer 6 ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die hierbei hätten festgestellt werden können.
e) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden des Bestellers haben wir den gerügten Mangel sofort festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Rechte wegen Sachmangels.
g) Kommen wir unsern Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach oder bleibt die Nachbesserung zunächst erfolglos, so kann der Besteller schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn sie für den Besteller unzumutbar wäre. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten.
j) Weitere Ansprüche des Bestellers sind nach Maßgabe der Ziff. 13 ausgeschlossen.
11. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, einzugießende Teile
b) Die Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz seiner Fertigungseinrichtungen trägt der Besteller.
d) Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen die von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, bleiben auch bei Berechnung anteiliger Kosten unser Eigentum. Sie werden von uns für die Dauer von 3 Jahren nach dem letzten Abguss aufbewahrt. Sofern abweichend von Abs. 1 vereinbart ist, dass der Besteller Eigentümer der Einrichtungen wird, geht das Eigentum mit Zahlung des vereinbarten Preises bzw. Kostenanteils auf ihn über. Die Übergabe der Einrichtungen wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Das Verwahrungsverhältnis kann vom Besteller frühestens zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang gekündigt werden, sofern kein wichtiger Grund vorliegt.
f) Von uns einzugießende Teile müssen maßhaltig und in einwandfreiem Zustand vom Besteller angeliefert werden. Für den Ausschuss unbrauchbar werdende Teile ist vom Besteller kostenlos Ersatz zu liefern.
12. Vertraulichkeit
13. Allgemeine Haftungsbegrenzung
d) Schadenersatz- und Sachmängelansprüche, die dem Besteller gegen uns zustehen, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen, die üblicherweise in Bauwerken verwendet werden) und 479 Absatz 1 (Rückgriffsansprüche) BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Auch im Falle vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für unsere