Allgemeine Einkaufsbedingungen

punktlinie
Ausgabedatum: 09.10.2009
Revision: 3
Revisionsdatum: 28.06.2017
Dokumentnr: EK 01 H 01

Ausschließlich Geltung

Alle Aufträge erteilen wir ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, soweit wir im Auftrag, etwaigen Zusatzbedingungen oder nachfolgenden Schreiben nicht ausdrücklich etwas anderes sagen. Der Lieferant erkennt durch Annahme, spätestens durch Ausführung unserer Bestellung die alleinige Geltung dieser Einkaufsbedingungen an, auch wenn er sich auf seine Allgemeinen Lieferbedingungen bezieht und wir nicht besonders widersprechen.

Angebot

Angebote des Lieferanten sind für uns kostenfrei und unverbindlich, auch wenn sie auf unsere Anfrage erteilt werden. Der Lieferant hat sich in dem Angebot bezüglich Menge und  Beschaffenheit genau an unsere Anfrage zu halten und auf etwaige Abweichungen ausdrücklich hinzuweisen. Für entsprechende Produkte wird das aktuelle Sicherheitsdatenblatt nach EU-Richtlinie RL 67/548/EWG beigestellt.

Unterlagen, Zeichnungen

Alle mit unserer Anfrage dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen und Unterlagen bleiben unser Eigentum und sind dem Angebot wieder beizufügen. Sie dürfen weder weiter  verwertet noch Dritten zugänglich gemacht werden.
Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lieferanten verbindlich, jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
Der Lieferant hat uns auf Verlangen alle seine Pläne, Konstruktionszeichnungen, Berechnungen usw. in dreifacher Ausfertigung zur Einsicht und Genehmigung vorzulegen.

Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt mit dem Bestelltag. Betriebsstörende Terminüberschreitungen berechtigen uns, die noch ausstehenden Lieferungen ohne Nachfristsetzung abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder insoweit vom Vertrag zurückzutreten.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Verzug.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns sofort Mitteilung zu machen, sobald für ihn erkennbar ist, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht pünktlich eingehalten werden kann. Solange wir die Rechte aus dem vorstehenden Absatz nicht geltend gemacht haben, bleibt der Lieferant zur Lieferung verpflichtet, unbeschadet seiner etwaigen Verpflichtung zum Schadenersatz wegen Verzuges.

Lieferung und Verarbeitung von Gefahrstoffen

Im weiteren Verlauf des Textes gilt: AN=Auftragnehmer, AG=Aufraggeber
Vor Lieferung, Nutzung oder Verarbeitung eines Gefahrstoffes hat der AN dem AG den Stoff anzuzeigen und seine Fachkenntnis sowie die notwendige Erfahrung im Umgang mit diesen Stoffen nachzuweisen. Der AN hat alle einschlägigen Gesetze, insbesondere die Vorschriften der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) sowie die GGVS einzuhalten. Vor dem Einsatz des Gefahrstoffes hat der AN dem zuständigen Ansprechpartner des AG alle sicherheitsrelevanten Informationen zu den durchzuführenden Schutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Sicherheitsdatenblätter zur Verwendung von Gefahrstoffen und solchen Zubereitungen sind dem AG vor Auslieferung zur Verfügung zu stellen.

Versand und Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten bis zur ordnungsgemäßen Übernahme der Ware in unserem Werk. Auf Wunsch hat uns der Lieferant den Abgang der Ware nachzuweisen. Unsere Versandinstruktionen sind genau einzuhalten.
Liegen uns bei Eingang des Liefergegenstandes keine ordnungsgemäßen Versandpapiere vor oder sind unsere Bestellnummern in den Versandpapieren nicht richtig angegeben, so gehen alle dadurch anfallenden Mehrkosten zu Lasten des Lieferanten. Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, die Entgegennahme der Lieferung auf Kosten des Lieferanten zu verweigern.

Anlieferung in unserem Werk

Der Lieferant haftet für alle Schäden, die seine oder die von ihm beauftragten Fahrzeuge verursachen. Von Ansprüchen Dritter hat der Lieferant uns freizustellen.
Jeder in unserem Werk eingetretener Schaden ist spätestens bei der Ausfahrt aus dem Werk zu melden, in dringenden Fällen sofort.

Gewährleistung und Haftung

Die Gewährleistung und Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Der Lieferant ist nach unserer Wahl zur kostenlosen Nachbesserung oder Lieferung einwandfreier Ware verpflichtet. In dringenden Fällen sind wir ohne weiteres berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzun
ehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant mit seinen Gewährleistungsverpflichtungen in Verzug ist.
Zusätzlich behalten wir uns vor, ggf. Schadensersatz zu verlangen.
Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend von bester Qualität ist, keinen den Gebrauch oder den Betrieb beeinträchtigenden Mängel zeigt und dass ihm keine zugesicherten Eigenschaften fehlen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Eintreffen am vorgesehenen Lieferort, bei Lieferung
mit Aufstellung beginnt die Frist mit der Abnahme des gesamten Lieferumfanges einschließlich etwaiger Vorlieferungen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge,
jedoch müssen Mängel spätestens 7 Tage nach Ablauf der Gewährleistungszeit beim Lieferanten gerügt worden sein.
Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von Unterlieferanten hergestellten sowie auf Nach- und Ersatzlieferungen.
Nach Beseitigung beanstandeter Mängel beginnt eine neue Gewährleistung.
Ist eine Mängelbeseitigung nicht möglich, nicht üblich oder unzumutbar, so können wir stattdessen die unverzügliche für uns kostenlose Lieferung eines mangelfreien  Liefergegenstandes verlangen.
Bei Lieferung von Geräten, Maschinen oder Anlagen verpflichtet sich der Lieferant für die Dauer von mindestens 10 Jahren die Garantie für eine lückenlose und prompte Ersatzteilversorgung sicherzustellen.

Abtretungsverbot

Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten.

Anwendbares Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des Haager Kaufrechtabkommens.

Teillieferungen

Teillieferungen können nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung vorgenommen werden.

Bestellungen

Unsere Bestellungen erfolgen schriftlich. Mündliche oder telefonische Bestellungen und  Absprachen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Jede Bestellung wird verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb 10 Tagen nach Bestelldatum widerspricht.
Lieferungen, für die keine schriftlichen Aufträge erteilt wurden, werden nicht angenommen.
Der Lieferant verpflichtet sich vor Lieferung das aktuelle Sicherheitsdatenblatt nach EU-Richtlinie RL 67/548/EWG beizustellen.

Kontrolle

Wir behalten uns vor, die Liefergegenstände jederzeit vor Abnahme im Lieferwerk zu überprüfen. Solche Inspektionen entbinden den Lieferanten weder von seiner Haftung, noch wird dadurch die Abnahme vorweggenommen.
Unser Prüfer kann sich in angemessener Weise davon überzeugen, dass der Lieferant die richtigen Materialien verwendet. Er kann die Prüfungen usw. während der Geschäfts- und Betriebsstunden in dem ganzen oder in einem Teil des Lieferwerks in jedem Abschnitt der Herstellung durchführen. Wir können verlangen, dass der Lieferant Änderungen vornimmt, falls die Herstellung nicht mit dem Auftrag übereinstimmt.

Energieeffizienz bei der Beschaffung

Wir sind ist nach dem aktuell gültigen Energiemanagementsystem DIN EN 50001 zertifiziert. Aus diesem Grund treffen wir unsere Kaufentscheidungen bei der Beschaffung von elektrischen Komponenten auf der Basis der DIN EN ISO 50 001.
  • Elektrische Antriebe (Elektromotoren) dürfen nur nach den Effizienzklassen IE2 bis IE4 des IEC 60034 Standards angeboten und geliefert werden.
  • Eine Abweichung hierzu, darf nur nach schriftlicher Freigabe von Heger erfolgen. Dabei muss das Kosten / Nutzenverhältnis Fallweise betrachtet werden.
  • Elektrische Komponenten müssen nach den neusten Standards der Energieeffizienz gekennzeichnet sein.
  • Der Energieverbrauch ist ein wesentliches Auswahlkriterium in der Beschaffung von elektrischen Anlagen und Komponenten. Der Lieferant hat demzufolge dem Auftraggeber über den Energieverbrauch der zu liefernden Produkte zu informieren.
  • Liegen dem Lieferanten effizientere Alternativen zu den vom Auftraggeber angefragten Produkten vor, so ist der Auftraggeber über diese zu informieren.

Verpackung

Verpackung bezahlen wir nur, wenn wir vorher ausdrücklich zugestimmt haben. Haben wir dem Lieferanten Verpackungsmaterial zurückgesandt und ihm dies angezeigt, so hat er uns zu benachrichtigen, wenn er es nicht innerhalb von 10 Tagen nach dem Versand erhalten hat. Andernfalls können wir jede Verantwortung für das Eintreffen am Bestimmungsort ablehnen.

Gesetzliche Vorschriften

Der Lieferant ist verpflichtet, nur Waren zu liefern, die in Qualität, Verpackung, Umweltverträglichkeit und jeder anderen Beziehung den gesetzlichen, behördlichen und unseren Anforderungen entsprechen. Die Richtlinien des VDE (VDI), die WEL, die AD-Merkblätter und die DIN-Vorschriften und interne Anweisungen sind zu beachten. Die Liefergegenstände sind insbesondere auch mit den Schutzvorrichtungen auszurüsten, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Süddeutschen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft vorgesehen sind. Das Vorstehende gilt auch, wenn im Auftrag hierzu nichts Besonderes gesagt ist.

Rechtsmängel

Der Lieferant haftet auch dafür, dass durch die Lieferung oder Verwendung der gelieferten Sache Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte nicht verletzt werden. Falls wir von einem Dritten auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen werden, deren Ursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, hat uns der Lieferant von diesen Ansprüchen freizustellen.

Rechnungen und Bezahlung

Rechnungen sind uns separat zweifach zuzusenden. Maßgebend für Zahlungsziel und Skonti ist nicht das Rechnungsdatum, sondern der Eingang der Ware und falls bestellt, die dazu gehörenden Werkzeugnisse, Atteste etc. bei uns.

Gewichts- und Mengendifferenzen

Bei Gewichtsdifferenzen gelten die durch unsere Wiegung festgestellten Werte. Bei losen Gütern wie z.B. Schrott ist eine Wiegekarte der Lieferfirma zusätzlich erforderlich. Bei erheblichen Abweichungen in Menge oder Gewicht der Lieferung können wir Annahme und Zahlung verweigern.

Rücktritt

„Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Konkursverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet, sind wir unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten“.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Zahlungen ist Enkenbach-Alsenborn, für alle sonstigen Verpflichtungen der Ort des Lieferwerkes.
Gerichtsstand ist Kaiserslautern auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung  zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird.